Gesetze / Landesrecht Bayern / Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Erste Lehramtsprüfung von Fachlehrkräften

ZAPO-F I

§ 27 Unterschleif

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20I/27#abs-1 (1) Bedient sich ein Prüfungsteilnehmer oder eine Prüfungsteilnehmerin bei der Prüfung unerlaubter Hilfe oder macht den Versuch dazu, so wird die betreffende Arbeit mit der Note „ungenügend“ bewertet. Als Versuch gilt auch die Bereithaltung unerlaubter Hilfsmittel nach Beginn der Prüfung. Ebenso kann verfahren werden, wenn die Handlungen zu fremdem Vorteil unternommen werden. In schweren Fällen des Unterschleifs oder der Beihilfe hierzu wird die an der Prüfung teilnehmende Person von der Prüfung ausgeschlossen. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20I/27#abs-2 (2) Wird ein Tatbestand nach Abs. 1 Satz 1 erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, so ist die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit der Note „ungenügend“ zu bewerten und das Gesamtprüfungsergebnis entsprechend zu berichtigen. In schweren Fällen ist die Prüfung als nicht bestanden zu erklären. Ein unrichtiges Prüfungszeugnis ist einzuziehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20I/27#abs-3 (3) Entscheidungen nach den Abs. 1 und 2 sind schriftlich gegen Aushändigungs- oder Zustellungsnachweis mitzuteilen.

§ 26 § 28